vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Social-Media-Hasspostings unter @Anonym

Strafverfolgung im NetzRA Dr. Georg Kresbach, RA Dr. Angelika ZotterMedien und Recht 2023, 251 Heft 6 v. 15.12.2023

Einleitung

Soziale Medien ermöglichen es, nicht nur Urlaubsfotos und Reisetipps, sondern auch Meinungen und Weltanschauungen mit einer breiten Öffentlichkeit auf der ganzen Welt zu teilen. Dass das Internet nicht immer ein Schauplatz überlegter Diskurse ist, ist ein bekanntes Problem.1)1)Fellmann, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für verbale und visuelle Angriffe im Netz, Bd 25 der Schriftenreihe Recht der elektronischen Massenmedien REM, Manz, Wien 2023, S. 1. Nutzer verstecken sich hinter der Anonymität eines Nicknamen, um Beleidigungen oder Drohungen, rassistische oder neonazistische Inhalte zu veröffentlichen. Derartige Äußerungen auf sozialen Medien sind ebenso strafbar wie auch im realen Leben. Die Identifizierung eines anonymen Täters ist jedoch um einiges schwieriger und oft nur anhand der elektronischen Spur möglich, die der Täter im Internet hinterlässt:2)2)Reindl-Krauskopf/Stricker/Salimi, IT-Strafrecht. Cyberdelikte und Ermittlungsbefugnisse, Manz, Wien 2018, Rz 5.46. Neben dem Posting selbst ist ein Anzeige- und/oder Nutzername ersichtlich, allenfalls ist der Link zu dem jeweiligen Account bekannt. Anhand dieser Informationen muss es möglich sein, einen anonymen Täter ausforschen zu können.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!