OLG Innsbruck 11.10.2023, 6 Bs 236/23s (Vorinstanz: LG Innsbruck 20.09.2023, 24 Hv 83/23d)
§§ 28, 34, 37, 117 Abs 4 MedienG
1. Schließt sich ein in der Ehre Verletzter gemäß § 117 Abs 4 StGB der Anklage an, so erhält er eine prozessuale Sonderstellung als Nebenkläger im Strafverfahren, dem die vollen Rechte eines Privatanklägers zukommen. Somit ist der Nebenkläger auch zur Antragstellung nach § 37 Abs 1 MedienG legitimiert.