§ 156 PatG regelt die Vorfrage der Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patents, auf das die Verletzungsklage gestützt wird. Diese Vorfrage ist mit Blick auf die Nichtigkeit praktisch in allen Patentverletzungsverfahren relevant, weil der Einwand der Beklagten de facto stets "zweigleisig" ist, nämlich: Das streitgegenständliche Patent wird nicht verletzt ("Einwand der Nichtverletzung"), und wenn doch, so ist das Patent nichtig, weil es niemals erteilt werden hätte dürfen und damit ex tunc ungültig ist ("Nichtigkeitseinwand").