OLG Wien 07.09.2023, 17 Bs 185/23i(Vorinstanz: LG Wr. Neustadt 21.06.2023, 39 Hv 16/23h)
§§ 20, 37 MedienG
1. Eine gerichtlich aufgetragene Veröffentlichung (hier nach § 37 MedienG) muss den gleichen Veröffentlichungswert wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, haben.