OGH 29.06.2023, 15 Os 37/23i, 15 Os 38/23m
(Vorinstanzen: LG Steyr 08.03.2022, 17 Hv 1/22d und OLG Linz 09.08.2022, 10 Bs 103/22a; Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur zWdG)
§ 37 Abs 1 MedienG
1. Voraussetzung für die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung iS des § 37 Abs 1 MedienG ist (allein) die begründete Annahme (iS einer einfachen Wahrscheinlichkeit), dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdeliktes hergestellt worden ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, darf ein entsprechender Antrag nur aus dem Grund des § 37 Abs 2 MedienG abgewiesen werden (also wenn eine Beschlagnahme angeordnet wurde).