OGH 28.02.2023, 4 Ob 246/22p
(Vorinstanz: OLG Wien 28.11.2022, 3 R 191/22p) – plasmo
§ 10 Abs 1 und Abs 3 Z 3 MSchG; Art 14 Abs 1 lit c und Abs 2 UMV; § 2 Abs 1 Z 6 UWG
1. Eine fremde Marke darf im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, soweit dies notwendig ist, um die eigene Dienstleistung als Zusatzfunktion zum Markenprodukt (hier: auf dem Ge biet der Schweißtechnik mit Laserverfahren in der Autoindustrie) zu kennzeichnen (§ 10 Abs 3 Z 3 MSchG). Die Angabe muss den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen und darf nicht als unlauter qualifiziert werden.