1. Der Gesetzgeber hat mit BGBl I Nr. 125/2022 ("Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien [Parteiengesetz 2012 – PartG], das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 [VfGG] geändert werden") die medienrechtliche Kennzeichnungspflicht novelliert. § 26 MedienG wurde um einen zweiten Absatz ergänzt. Die Bestimmung lautet in ihrer aktuellen Fassung: