Es ist verfassungswidrig, Datenverarbeitungen durch Medienunternehmen, die zu journalistischen Zwecken erfolgen, gänzlich von den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes auszunehmen, wie dies der § 9 Abs 1 DSG derzeit vorsieht. Dieser undifferenzierte Ausschluss ("Medienprivileg") verstößt, wie der VfGH dies in seinem Erkenntnis vom 14.12.20221) festgestellt hat, gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG).