Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem vor ihm anhängigen Verfahren (W214 2235037-1/9Z) einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 9 DSG betreffend das sog Medienprivileg als verfassungswidrig, weil dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG widersprechend, gestellt (siehe den Bericht in MR 2022 (Heft 3), 138). Damit sollte die derzeit geltende fast vollständige Ausnahme der Medien von den Bestimmungen der DSGVO und des DSG aufgehoben werden; im Falle einer Aufhebung durch den VfGH müsste es zu einer Neuregelung auf Basis des Art 85 Abs 2 DSGVO kommen.