OLG Wien 14.07.2021, 17 Bs 95/21a
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 05.11.2020, 092 Hv 33/20a)
§ 7b MedienG; § 111 StGB
1. Die Erfüllung des Entschädigungstatbestandes nach § 7b MedienG setzt voraus, dass der Antragsteller einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist. Wird berichtet, jemand sei rechtskräftig verurteilt und ist tatsächlich kein Verfahren gegen den Antragsteller offen, scheidet eine Entschädigung nach § 7b MedienG aus.