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Zur Antragsbefugnis juristischer Personen nach §§ 6 ff MedienG

MedienrechtDr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2021, 232 Heft 5 v. 15.11.2021

1. Einleitung

Der OGH hat in dem Urteil 15 Os 13/21g in der Rechtssache "Lewit"1)1)Abgedruckt in diesem Heft, Seite 234. ua ausgeführt, dass juristische Personen grundsätzlich nicht legitimiert seien, medienrechtliche Entschädigungsansprüche iS der §§ 6 bis 7c MedienG geltend zu machen. Zwar entspricht diese Ansicht dem gängigen Verständnis.2)2)So etwa Brandstetter/Schmid, Kommentar zum MedienG2 § 6 Rz 28; Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Kommentar zum MedienG4 Vor §§ 6-8a Rz 29 und 30. Sie wird in der vom OGH zT zitierten – freilich vor Inkrafttreten des "Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetzes" (HiNBG), BGBl I Nr 148/2020, publizierten – Literatur aber überwiegend daraus abgeleitet, dass juristische Personen keine "Kränkung" iS der §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1, 7a Abs 1, 7b Abs 1 und 7c Abs 1 MedienG aF erleiden könnten.

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