1. Einleitung
Der OGH hat in dem Urteil 15 Os 13/21g in der Rechtssache "Lewit"1) ua ausgeführt, dass juristische Personen grundsätzlich nicht legitimiert seien, medienrechtliche Entschädigungsansprüche iS der §§ 6 bis 7c MedienG geltend zu machen. Zwar entspricht diese Ansicht dem gängigen Verständnis.2) Sie wird in der vom OGH zT zitierten – freilich vor Inkrafttreten des "Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetzes" (HiNBG), BGBl I Nr 148/2020, publizierten – Literatur aber überwiegend daraus abgeleitet, dass juristische Personen keine "Kränkung" iS der §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1, 7a Abs 1, 7b Abs 1 und 7c Abs 1 MedienG aF erleiden könnten.