Im Jahre 1974 definierte der Verfassungsgesetzgeber, was Rundfunk ist. Seine Begriffsbestimmung gilt heute als durch die technologische Entwicklung überholt. Der nachstehende Beitrag1) zeigt auf, dass diese Einschätzung unrichtig ist und der durch das BVG-Rundfunk vorgegebene verfassungsrechtliche Rahmen weit besser als sein Ruf.