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Urheberrechtliche Aspekte von Non-Fungible Token

UrheberrechtDr. Georg Kresbach, Mag. Elisabeth ZhangMedien und Recht 2021, 194 Heft 4 v. 15.9.2021

1. Einleitung

Non-Fungible Token (NFTs) stoßen spätestens seit Anfang dieses Jahres auch bei einem breiteren Publikum abseits der Kryptowelt auf großes Interesse. Bei NFTs handelt es sich im Grunde genommen um einzigartige Datensätze mit weitgehend frei gestaltbaren Inhalten, welche auf einer Blockchain gespeichert sind. Durch den Einsatz der Blockchain-Technologie sind diese Datensätze hochgradig manipulationssicher, transparent und in der Lage, verlässliche Nachweise für die darin aufgezeichneten Informationen, wie insbesondere das Bestehen bestimmter Rechte und Rechtsverhältnisse zu erbringen. Erfolgt etwa solcherart eine Verbriefung des Eigentumsrechts an einer Sache, vermag die Übertragung des NFT auch die Übertragung des Eigentumsrechts zu bewirken, ohne dass es einer körperlichen Übergabe der Sache selbst bedarf.1)1)Vgl zu den sachenrechtlichen Aspekten von NFTs zB Aigner, Das Pfandrecht und die Blockchain, ÖBA 2019, 817; Wolfbauer/Ocko, Der Modus operandi bei NFTs und die Crux mit dem Modus, ecolex 2021/325. Darüber hinaus bringen NFTs den Vorteil mit sich, dass sämtliche rechtserheblichen Änderungen und Übertragungen transparent und bis zum Ursprung zurück, dh der Erstellung des NFT, verfolgbar und jederzeit durch jedermann überprüfbar sind. "Non-Fungible Token" zeichnen sich zudem durch ihre Einzigartigkeit aus, während "Fungible Token" frei austauschbar sind. Übersetzt auf die analoge Welt bedeutet das zum Beispiel, dass eine Ein-Euro Münze "fungible" ist, weil sie mit jeder anderen Ein-Euro Münze austauschbar ist, während ein selbst gemaltes Bild "non-fungible" ist.

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