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Das Besondere am besonderen Amtszeugnis gemäß § 10 Abs 3 MedienG

MedienrechtHon.-Prof. Dr. Gottfried KornMedien und Recht 2021, 115 Heft 3 v. 15.7.2021

Durch das "Hass-im-Netz-Gesetz"1)1)HiNG, BGBl I 148/2020., wurde § 10 Abs 1 MedienG2)2)Art 9 Z 14 HiNG. dahingehen geändert, dass das Wort "Hauptverfahren" durch das Wort "Strafverfahren" ersetzt wurde.

In den Erläuternden Bemerkungen3)3)481 BlgNR XXVII. GP , 20. findet sich dazu folgende Begründung:

"Die vorgeschlagene Änderung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es nach der StPO auch möglich ist, dass das Gericht das Ermittlungsverfahren einstellt (nach § 108 Abs 1 oder § 215 Abs 2 StPO; vgl Rami in Höpfel/Ratz Wiener Kommentar2 MedienG (2019) § 10 Rz 9)".

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