Durch das "Hass-im-Netz-Gesetz"1), wurde § 10 Abs 1 MedienG2) dahingehen geändert, dass das Wort "Hauptverfahren" durch das Wort "Strafverfahren" ersetzt wurde.
In den Erläuternden Bemerkungen3) findet sich dazu folgende Begründung:
"Die vorgeschlagene Änderung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es nach der StPO auch möglich ist, dass das Gericht das Ermittlungsverfahren einstellt (nach § 108 Abs 1 oder § 215 Abs 2 StPO; vgl Rami in Höpfel/Ratz Wiener Kommentar2 MedienG (2019) § 10 Rz 9)".