OLG Graz 24.02.2021, 9 Bs 31/21h
(Vorinstanz: LG für Strafsachen Graz 17.11.2020, 5 Hv 65/20f)
§ 111 Abs 1 StGB; § 8a MedienG; § 71 Abs 2 StPO
1. Die Feststellung des Bedeutungsinhalts ist mit Berufung wegen Schuld zu bekämpfen. Im Gesamtzusammenhang kann auch eine Formulierung als Frage eine tatbestandsmäßige (§ 111 Abs 1 StGB) Feststellung sein.