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Mehrere Äußerungen als tatbestandliche Handlungseinheit

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla, Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2020, 353 Heft 7 und 8 v. 20.12.2020

OLG Wien 25.09.2020, 17 Bs 257/20y
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 12.03.2020, 92 Hv 78/19t) – verderbte Figur

§§ 111, 115 StGB; § 6 MedienG

1. Auch im Ehrenbeleidigungsrecht gelten die Grundsätze der tatbestandlichen Handlungseinheit. Daher können mehrere Äußerungen eine rechtliche Einheit (= tatbestandliche Handlungseinheit) bilden, etwa im Zuge eines Wortschwalls zur Bedeckung des Opfers mit verschiedenen Schimpfwörtern oder aber das Unternehmen eines Angriffs gegen die Ehre durch mehrere verschiedene "Ausdrücke". Eine derartige tatbestandliche Handlungseinheit bedeutet eine einzige Tat, sodass es den Prozessparteien und den Gerichten verwehrt ist, diese Einheit "zu zerlegen". Daher sind auch alle Teile in den Urteilsspruch aufzunehmen.

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