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Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens – Privatankläger

MedienrechtDr. Werner Röggla, Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2020, 248 Heft 5 v. 15.11.2020

OGH 01.07.2020, 15 Os 36/20p
(Vorinstanzen: LG f Strafsachen Graz 09.09.2016, 5 Hv 28/16h; OLG Graz 21.07.2017, 10 Bs 357/16z)

§§ 6, 8a und 41 Abs 6 MedienG; § 363a Abs 1 StPO; Art 7 Abs 1 B-VG; Art 6 Abs 1 EMRK

1. Zur Antragstellung für die Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ist infolge des Verschlechterungsverbots nur der Verurteilte (oder Antragsgegner im selbständigen Verfahren), nicht aber der Privatankläger (oder Antragsteller im selbständigen Verfahren) legitimiert.

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