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Rechteerwerb bei der "reinen" Direkteinspeisung

UrheberrechtDr. Stephan BriemMedien und Recht 2020, 149 Heft 3 v. 15.7.2020

I. Einleitung

In der Entscheidung SBS/SABAM vom 19.11.20151)1)EuGH – SBS/SABAM, C-325/14 . hat sich der EuGH mit der urheberrechtlichen Qualifikation der Direkteinspeisung befasst. SBS ist ein niederländisches kommerzielles Sendeunternehmen, das Fernsehprogramme produziert und vertreibt. SBS strahlt ihre Sendungen ausschließlich mittels einer Technik aus, die als Direkteinspeisung bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, bei dem SBS ihre programmtragenden Signale über eine private Punkt-zu-Punkt-Verbindung an ihre Vertriebshändler (wie Belgacom, Telenet, TV Vlaanderen) überträgt. Während dieser Zeit können die Signale von Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht empfangen werden. Anschließend übertragen die Vertriebshändler die Signale – gegebenenfalls nach Codierung – an ihre Abonnenten, sodass diese die Programme – gegebenenfalls mithilfe eines ihnen vom Vertriebshändler zur Verfügung gestellten Decoders – auf ihrem Gerät anschauen können. Je nach Vertriebshändler werden die Signale über Satellit (TV Vlaanderen), Kabel (Telenet) oder xDSL (Belgacom) übertragen. Fraglich war im Vorlageverfahren, ob ein Sendeunternehmen, dass seine Programme ausschließlich mittels der Technik der Direkteinspeisung überträgt, ohne dass die Signale während oder anlässlich dieser Übermittlung öffentlich zugänglich sind, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art 3 der RL 2001/29 vornimmt.

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