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Redaktionsgeheimnis – Zeugnisverweigerungsrecht

MedienrechtRechtsprechungRA Dr. Christoph VölkMedien und Recht 2020, 123 Heft 3 v. 15.7.2020

LG f Strafsachen Wien 23.10.2019, 353 HR 230/19v (Staatsanwaltschaft Wien 27.09.2019)

§ 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB; § 157 Abs 1 Z 4 StPO

1. Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmers oder Mediendienstes sind als Zeugen berechtigt, Fragen zur Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachte Mitteilungen nicht zu beantworten.

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