vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verantwortlichkeit von Online-Portalen nach Art 17 DSM-RL (Teil I)

UrheberrechtDr. Felix DaumMedien und Recht 2019, 229 Heft 5 v. 15.11.2019

Mit ihrer im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. Mai 20191)1)ABl. L 2019/130, 92-125, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0790 . erfolgten Veröffentlichung und ihrem Inkrafttreten am 6. Juni 2019 wurde die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL)2)2)Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG . DSM ist die in der deutschsprachigen Literatur mittlerweile geläufigste, aus der englischsprachigen Kurzbezeichnung "Digital Single Market" abgeleitete Abkürzung. zum Bestandteil des Unionsrechts. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis spätestens 7. Juni 2021 im nationalen Recht umzusetzen.3)3)S. Art 29 Abs 1 DSM-RL. Ihr Titel IV (Art 15 bis 23) lautet etwas kryptisch "Maßnahmen zur Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für den Urheberrechtsschutz",4)4)Auch wenn dies nicht als inhaltlicher oder gedanklicher Gegensatz missverstanden werden darf, ist erwähnenswert, dass Titel III (Art 8 bis 14) mit "Maßnahmen zur Verbesserung der Lizenzierungspraxis und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu Inhalten" bezeichnet ist. dessen zweites Kapitel "Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste" besteht lediglich aus einem Artikel, der jedoch zehn umfangreiche Absätze enthält. Dieser Artikel 17 stellt als Ergebnis langwieriger und äußerst kontrovers geführter Auseinandersetzungen eine Kompromisslösung dar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!