Für die Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf die Verwertung von patentrechtlich geschützten Erfindungen muss ein aufrechter Patentschutz in jenem Gebiet bestehen, in welchem die Erfindung verwertet wird. Der Ort der Verwertung ist im Gesetz nicht geregelt. Das BFG hat dazu Stellung genommen und legt den Ort der Verwertung eng aus.