Nach dem VwGH unterliegt (die Einfuhr) und der Handel mit Kunstfotografien nicht dem ermäßigten Steuersatz von 13% (§ 10 Abs 3 Z 1 lit b und lit c EStG), weil Kunstfotografien in der Anlage 2 zum UStG nicht in Z 10 genannt werden. Allerdings ist der 13%ige Steuersatz dann anwendbar, wenn die Tätigkeit eines Fotografen als künstlerische Tätigkeit zu beurteilen ist. Dies gilt aber nur für den Verkauf eigener Kunstwerke.