Mit der Entscheidung vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) – unten abgedruckt – hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzliche Aussagen zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Auskunftspflicht der Behörden nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder getroffen. Macht die Behörde gegen die Auskunftserteilung Verschwiegenheitspflichten geltend, müssen diese am Maßstab des Art 10 EMRK geprüft werden.