EGMR 23.11.2017, Beschwerden Nr 19068/13 und 73322/13, Standard Verlagsgesellschaft gg Österreich
Art 8, 10, 35 Abs 1 EMRK; § 6 MedienG; § 1330 ABGB
1. Der EGMR kann nur dann eine Beschwerde behandeln, wenn alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind. Es sind jene Rechtsbehelfe auszuschöpfen, die verfügbar und geeignet sind, in Bezug auf die behaupteten Verletzungen Wiedergutmachung zu leisten.