OLG Wien, 19.09.2018, 17 Bs 218/18k
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 22.08.2016, 91 Hv 77/15g)
§ 115 Abs 1 StGB; § 6 Abs 1 MedienG; § 71 Abs 6 StPO
Wird mit Privatanklage Strafantrag und Antrag auf Entschädigung nach dem MedienG (§ 6 ff) erhoben, so ist über beides mit Urteil zu entscheiden. Unterbleibt die Entscheidung über den medienrechtlichen Antrag (bei Verurteilung auf Basis des Strafantrags), so kann dies der Antragsteller mit Berufung wegen Strafe bekämpfen, wobei nicht erforderlich ist, dass er in seinem Schlussantrag die medienrechtliche Entschädigung begehrt hat. Er muss Schlussantrag nur hinsichtlich aller unter Anklage gestellten Taten halten, nicht aber konkrete Sanktionen fordern.