Nach § 37 Abs 9 EStG besteht für positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit und/oder aus schriftstellerischer Tätigkeit die Möglichkeit, diese auf Antrag gleichmäßig auf das Veranlagungsjahr und die beiden vorangegangenen Jahre zu verteilen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über diese spezielle Bestimmung im Einkommensteuergesetz.