OLG Wien 20.12.2017, 17 Bs 322/17b
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 08.06.2017, 93 Hv 13/17p) – Gemeindearzt
§§ 6, 7a Abs 1 Z 2 MedienG
Werden einem Allgemeinmediziner in einem Gerichtsverfahren Delikte gegen Leib und Leben im Familienkreis vorgeworfen, begründet dies nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Identitätsveröffentlichung, um Patienten zu warnen. Auch der Umstand, dass er Gemeindearzt ist, rechtfertigt kein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an möglichen strafrechtlich relevanten Verfehlungen im Privatleben.