Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 24.1.2017, Ro 2015/16/0039 zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe bei unentgeltlichen grenzüberschreitenden Preisausschreiben Stellung genommen. Nach Ansicht des Höchstgerichts stellt die Summe der gesamten in Aussicht gestellten Gewinne, unabhängig davon, ob die Preisausschreibung in mehreren Ländern erfolgt und sich der Gewinn deshalb auf mehrere Länder verteilt, die Bemessungsgrundlage für die 5%ige Glücksspielabgabe dar.