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Urteilsbekanntmachung: Strafe, Beseitigung oder Aufklärung?

WettbewerbsrechtDr. Andreas FrauenbergerMedien und Recht 2017, 331 Heft 7 und 8 v. 20.12.2017

1. Status quo

§ 25 UWG regelt in seinen Abs 3 – 6 die Urteilsveröffentlichung in zivilrechtlichen UWG-Verfahren.1)1)Die Urteilsveröffentlichung nach dem UWG ist Ausgangspunkt der Betrachtung. ME gelten die angestellten Erwägungen aber auch für andere Fälle der Veröffentlichung. Der Veröffentlichungsanspruch ist an die klageweise Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches geknüpft und setzt ein "berechtigtes Interesse" der obsiegenden Partei an der begehrten Veröffentlichung voraus (Abs 3). Über den Inhalt der Veröffentlichung bestehen nur rudimentäre gesetzliche Regelungen (Abs 4). Im Gegensatz dazu recht detailliert geregelt sind Kostenfragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung (Abs 6) und die praktisch bedeutungslose Möglichkeit, einen vom Urteilsspruch abweichenden Wortlaut zu beantragen (Abs 5).

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