1. Status quo
§ 25 UWG regelt in seinen Abs 3 – 6 die Urteilsveröffentlichung in zivilrechtlichen UWG-Verfahren.1) Der Veröffentlichungsanspruch ist an die klageweise Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches geknüpft und setzt ein "berechtigtes Interesse" der obsiegenden Partei an der begehrten Veröffentlichung voraus (Abs 3). Über den Inhalt der Veröffentlichung bestehen nur rudimentäre gesetzliche Regelungen (Abs 4). Im Gegensatz dazu recht detailliert geregelt sind Kostenfragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung (Abs 6) und die praktisch bedeutungslose Möglichkeit, einen vom Urteilsspruch abweichenden Wortlaut zu beantragen (Abs 5).