VwGH 01.09.2017, GZ Ra 2017/03/0007 – Ö3 Pistenbully on Tour
§§ 1a Z 8, 14 Abs 5 Satz 4, 38 Abs 1 Z 2 ORF-G; Art 23 Abs 1 der AVMD-Richtlinie
1. Voraussetzung für das Vorliegen von Werbung im Sinne des § 1a Z 8 lit a ORF-G ist das Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Dieses Absatzförderungsziel ist auch dann gegeben, wenn zwar in der Äußerung selbst nicht von einem entgeltlichen Produkt bzw einer entgeltlichen Dienstleistung die Rede ist, aber trotzdem der Äußerung deutlich das Ziel entnommen werden kann, den Absatz von Waren, Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt zu fördern (hier: Einblendung der Bilder der Schigebiete, wo die Veranstaltung stattfindet, wobei der Betreiber des Schigebiets für die Bewerbung der Veranstaltung in seinem Schigebiet eine Zahlung an die vom ORF beauftragte Firma leistet).