OLG Wien 30.08.2017, 17 Bs 95/17w
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 20.10.2016, 92 Hv 20/16h) – HCB-Skandal
§§ 6, 7a MedienG; Art 8 und 10 EMRK
1. Der Wahrheitsbeweis gilt dann als erbracht, wenn sich die Behauptung in ihrem wesentlichen Inhalt als richtig erweist. Demnach sind bei einem Wahrheitsbeweis für die Äußerung, jemand sei der Begehung einer Straftat verdächtig, für das Gelingen des Wahrheitsbeweises jene Umstände nachzuweisen, die eine solche Schlussfolgerung zulassen. Das Bestehen des Tatverdachts ist dabei in jenem Umfang und jener Tiefe nachzuweisen, in dem bzw in der dieser zum Ausdruck gebracht wurde.