OGH 19.07.2017, 15 Os 49/17w, 15 Os 50/17t
(Vorinstanzen: LG f Strafsachen Wien 12.05.2016, 111 Hv 41/16m; OLG Wien 29.03.2017, 17 Bs 215/16s)1) – Lieber Heinz P. (II)
§§ 12 Abs 2, 13 Abs 1, 18 MedienG; Art 10 EMRK
1. Grundgedanke der Gegendarstellung ist es, demjenigen, der von einer unrichtigen oder irreführend unvollständigen Tatsachenmitteilung in einem periodischen Medium betroffen ist, den aus seinen Persönlichkeitsrechten erfließenden Anspruch zuzugestehen, alsbald mit möglichst derselben Publizität vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit mit einer eigenen berichtigenden oder ergänzenden Darstellung zu Wort zu kommen ("audiatur et altera pars"). Dadurch wird die aktive Informationsfreiheit der Medien nicht eingeschränkt.