OLG Wien 29.05.2017, 18 Bs 32/17p
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 15.11.2016, 93 Hv 76/15z)
§§ 14, 16, 20 MedienG; § 88 Abs 1 StPO
1. Die 14-tägige Beschwerdefrist beginnt mit mündlicher Verkündung des Beschlusses zu laufen (§ 88 Abs 1 StPO), auch wenn bis zum Ablauf der Frist noch keine schriftliche Ausfertigung vorliegt. Ein (ergänzendes) Beschwerdevorbringen kann bis zur Beschwerdeentscheidung erstattet werden.