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Internet of Toys – Das vernetzte Spielzeug in datenschutzrechtlicher Sicht

DatenschutzrechtMag. Piotr LuckosMedien und Recht 2017, 123 Heft 3 v. 15.7.2017

A. Ausgangslage

Unter dem mittlerweile weit verbreiteten Begriff "Internet der Dinge" ("Internet of Things") versteht man den zunehmenden Eingang (mehr oder weniger) intelligenter, vernetzter Gegenstände in unseren Lebensalltag. Diese Entwicklung hat auch vor Kinderspielzeug nicht haltgemacht. Der Begriff "Internet of Toys" umfasst sämtliche Arten interaktiver, smarter und vernetzter Spielzeuge. Die Interaktion mit dem analogen Spielzeug erfolgt nun auch digital, entweder via Internet- oder Bluetooth-Verbindung über auf dem Smartphone oder Tablet installierte Apps1)1)Z.B. "My friend Freddy bear" oder "SpyVi Wifi". oder über Websites2)2)Z.B. "Little Love – Lotta mit Ärzteset"., auf denen bestimmte Daten eingegeben und in weiterer Folge vom Spielzeug heruntergeladen werden. So ist es z.B. möglich, dem Spielzeug den Namen des Kindes "beizubringen" und Eltern können steuern, wann das Spielzeug "müde" wird, um das Kind hierdurch zum Schlafen zu bewegen.3)3)www.derstandard.at/2000050500613/Internet-of-Toys-Wilkommen-im-vernetzten-Kinderzimmer (01.06.2017). Einige der Spielzeuge sind imstande, Ton-4)4)Z.B. "Little Love – Lotta mit Ärzteset". oder Videoaufnahmen5)5)Z.B. "SpyVi Wifi". anzufertigen und zu übertragen. Das aufgrund von Warnungen von Konsumentenschutzorganisationen6)6)Siehe www.konsument.at/presse/vorsicht-spione-im-kinderzimmer-05-12-2016 und www.beuc.eu/publications/consumer-organisations-across-eu-take-action-against-flawed-internet-connected-toys/html (01.06.2017). und der daraus resultierenden Medienberichte7)7)Siehe etwa www.diepresse.com/home/techscience/technews/5130110/VKI-warnt-vor-sprechender-Puppe-My-friend-Cayla oder www.heise.de/newsticker/meldung/My-Friend-Cayla-Verbraucherschuetzer-warnen-vor-Spielzeug-Puppen-mit-Internetanbindung-3561593.html (01.06.2017). bislang wohl berühmteste Beispiel für vernetzte Spielzeuge ist die Puppe "Cayla", welche sogar Gegenstand einer Anfrage an die deutsche Bundesregierung war8)8)BT-Drs 18/8317. und im Februar 2017 von der deutschen Bundesnetzagentur als verbotenes Spionagegerät nach § 90 dTKG eingestuft wurde.9)9)Redaktion beck-aktuell, becklink 2005823 (01.06.2017). In Österreich soll nun das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz10)10)BGBl I 57/2017. laut Medienberichten verhindern, dass "internationale Konzerne in Kinderzimmer reinhören".11)11)www.futurezone.at/netzpolitik/nationalrat-gesetz-fuer-rueck-ruf-spionierender-geraete/255.270.076 (01.06.2017). Im folgenden Beitrag sollen jene datenschutzrechtlichen Fragen näher erörtert werden, die sich im Zusammenhang mit dem Phänomen "Internet of Toys" stellen.

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