OGH 21.02.2017, 4 Ob 141/16p
(Vorinstanzen: HG Wien 22.05.2015, 19 Cg 7/15y; OLG Wien 20.05.2016, 34 R 73/15b) – Nadelschutzvorrichtung
§§ 148, 151b PatG; Art 2, 9, 10 Rechtsdurchsetzungs-RL (2004/48/EG )
1. Beim Anspruch auf Rückruf von Eingriffsgegenständen handelt es sich um einen Unterfall des Beseitigungsanspruchs. Eine Beseitigung darf nur aufgetragen werden, wenn sie tatsächlich in der Verfügungsmacht des Verletzers liegt. Ist die Ware übergeben und der Kaufpreis bezahlt worden, dann ist der Verkäufer regelmäßig nicht befugt, noch über die Ware zu verfügen.