OLG Wien 29.03.2017, 17 Bs 215/16s
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 12.05.2016, 111 Hv 41/16m) – "Lieber Heinz P."
§§ 12 Abs 2, 13 MedienG
1. Wird eine Gegendarstellung freiwillig aber verspätet veröffentlicht, steht dies einem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag entgegen, der Medieninhaber kann aber (auf Antrag) zur Bezahlung einer Geldbuße gem § 18 MedienG verurteilt werden.