OLG Wien 30.01.2017, 18 Bs 246/16g
(Vorinstanz: LG für Strafsachen Wien 31.08.2016, 93 Hv 77/16y) – "Psychopath"
§§ 6, 8a, 33 Abs 2, 36 MedienG; § 115 StGB
1. Erste Voraussetzung einer Beschlagnahme gemäß § 36 Abs 1 erster Satz MedienG ist die begründete Prognose, dass als Verfahrensergebnis auf Einziehung nach § 33 MedienG erkannt werden wird. Der Antrag auf Einziehung kann daher sowohl im Strafverfahren gegen den Täter als auch im selbständigen Verfahren nach § 33 Abs 2 MedienG geltend gemacht werden. Im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG kann nicht auf Einziehung nach § 33 MedienG und somit auch nicht auf Beschlagnahme nach § 36 Abs 1 MedienG erkannt werden, weil diese Entscheidungen keine Strafurteile in einem Medienverfahren darstellen.