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Bezeichnung eines Unternehmens als "Heuschrecke" – Tatsachenbehauptung/Werturteil

PersönlichkeitsschutzRechtsprechungMedien und Recht 2016, 276 Heft 6 v. 15.12.2016

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 16.02.2016, Bw. 8895/10, Ärztekammer für Wien und Dorner gegen Österreich (innerstaatliche Verfahren: OGH 4 Ob 236/07w; 4 Ob 22/09b)

§ 7 UWG; § 1330 ABGB; Art 8, 10, 34 EMRK

1. Die Ärztekammer für Wien handelt auch dann in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen öffentlichen Aufgaben im Sinne des Art 34 EMRK, wenn sie eine Aussendung mit kritischen Äußerungen über im Gesundheitssektor tätige, mit freiberuflichen Ärzten im Wettbewerb stehende Unternehmen herausgibt; ihr kommt insofern als "staatliche Organisation" keine Beschwerdebefugnis vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu, auch wenn sie wegen der Äußerungen zivilgerichtlich verurteilt wird.

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