OGH 10.06.2015, 15 Os 64/15y, 15 Os 65/15w, 15 Os 66/15t
(Vorinstanzen: LG f Strafsachen Wien 91 Hv 75/14m; OLG Wien 21.11.2014, 17 Bs 389/14a)
§ 10 MedienG §§ 33, 89 StPO
1. Der Betroffene muss binnen 2 Monaten ab seiner Kenntnis (und nicht etwa jener seines Verteidigers) von der Einstellung des Strafverfahrens die Veröffentlichung der nachträglichen Mitteilung vom Medium verlangen. Es kommt nur auf diesen subjektiven Zeitpunkt an und nicht etwa auf jenen objektiven der Einstellung des Strafverfahrens.