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Die Beteiligung der Verleger an gesetzlichen Vergütungsansprüchen

UrheberrechtDr. Nikolaus Kraft, LL.M.Medien und Recht 2015, 1 Heft 4, Beilage v. 15.9.2015

1. Einleitung

1.1. Der österreichische Gesetzgeber führte 1996 zusammen mit der freien Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch die sog "Reprographievergütung" gemäß § 42b Abs 2 UrhG1)1)§ 42b (2) UrhG lautet:
"Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, dass es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung)
1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und
2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung)."
ein. Als Vorbild fungierte neben der in Deutschland seit 1985 geltenden Gesetzeslage die in Österreich 1980 normierte "Leerkassettenvergütung" gemäß § 42b Abs 1 UrhG.2)2)ErlRV 1996, Nr 3 Blg zu den Sten. Protokollen, XX. GP, 15-16 und 22-24. Siehe dazu auch Walter, Handbuch Österreichisches Urheberrecht I (2008), 400-401; Schachter in Kucsko (Hrsg), urheber.recht – systematischer kommentar zum urheberrechtsgesetz (2008), § 42b UrhG, 710ff; Dittrich, Die Festplatte – ein Trägermaterial iSd § 42b UrhG, ÖJZ 2001, 754 mwN. Die Abgeltung darf nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden und wird auf Basis der Verteilungsbestimmungen dieser Gesellschaften vorgenommen.3)3)Vgl Popp, Die Reprographievergütung in der Praxis, MR 1997, 30. Ziel des Gesetzgebers war es, einen wirtschaftlich adäquaten Ausgleich zu schaffen, weil die normale Werkverwertung durch die Einschränkung zugunsten des Kopierens zum eigenen Gebrauch beeinträchtigt wird. Der Gesetzgeber wählte für diesen Ausgleich das Modell einer pauschalen Abgeltung zu Gunsten all jener Rechtsinhaber, die wirtschaftlich von der Einschränkung des Vervielfältigungsrechts belastet sind. Aus diesem Grund erhalten seither sowohl Autoren als auch Verleger, die beide unbestritten wirtschaftlich von der Aufweichung des Vervielfältigungsrechts betroffen sind, Einnahmen aus dieser Vergütung. Diese Praxis wird bis heute vom ausdrücklichen

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