1. Einleitung
1.1. Der österreichische Gesetzgeber führte 1996 zusammen mit der freien Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch die sog "Reprographievergütung" gemäß § 42b Abs 2 UrhG1) ein. Als Vorbild fungierte neben der in Deutschland seit 1985 geltenden Gesetzeslage die in Österreich 1980 normierte "Leerkassettenvergütung" gemäß § 42b Abs 1 UrhG.2) Die Abgeltung darf nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden und wird auf Basis der Verteilungsbestimmungen dieser Gesellschaften vorgenommen.3) Ziel des Gesetzgebers war es, einen wirtschaftlich adäquaten Ausgleich zu schaffen, weil die normale Werkverwertung durch die Einschränkung zugunsten des Kopierens zum eigenen Gebrauch beeinträchtigt wird. Der Gesetzgeber wählte für diesen Ausgleich das Modell einer pauschalen Abgeltung zu Gunsten all jener Rechtsinhaber, die wirtschaftlich von der Einschränkung des Vervielfältigungsrechts belastet sind. Aus diesem Grund erhalten seither sowohl Autoren als auch Verleger, die beide unbestritten wirtschaftlich von der Aufweichung des Vervielfältigungsrechts betroffen sind, Einnahmen aus dieser Vergütung. Diese Praxis wird bis heute vom ausdrücklichen