Verletzungen gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts sind in Österreich strafrechtlich durchgängig als sog Privatanklagedelikte zu verfolgen. Damit ist der Rechteinhaber zwar dominus litis und dem Staatsanwalt im Verfahren zur Verfolgung von Offizialdelikten formal gleichgestellt, doch ergeben sich für den Privatankläger de lege lata gravierende Unterschiede in den Antragsrechten und Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber der Verfolgung eines Offizialdeliktes durch den öffentlichen Ankläger. Der Artikel befasst sich vorrangig mit prozessualen Aspekten aus der Sicht des Privatanklägers, aber auch des Beschuldigten ua im Verfahren wegen strafbarer Marken- oder Patentverletzung. Die Überlegungen gelten aber sinngemäß für alle Privatanklagedelikte, welche sich mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wie auch des Lauterkeitsrechts befassen. Sie gelten iwS auch für die Deliktstatbestände der §§ 113ff StGB und § 152 StGB (Kreditschädigung) sowie die Verfolgung von Medieninhaltsdelikten.