OLG Wien 02.12.2014, 18 Bs 175/14p
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 12.02.2014, 092 Hv 135/13s)
§§ 6, 7a, 8a Abs 2 MedienG; § 229 Abs 1 StPO
1. Zufolge § 8a Abs 2 letzter Satz MedienG ist die Öffentlichkeit der Verhandlung auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereichs erörtert werden. Dabei ist auf die zu § 7 MedienG ergangene Judikatur zurückzugreifen. Folglich betrifft die Erörterung des Umstandes, ob der Antragsteller die im inkriminierten Artikel behaupteten Straftaten begangen hat, keine den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 8a Abs 2 MedienG rechtfertigende Tatsache des höchstpersönlichen Lebensbereiches.