1. Der Gesetzgeber hat mit BGBl I Nr 101/2014 (ua) das MedienG geändert. § 7a Abs 1 MedienG lautet nunmehr:
"(1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die