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Strafzuständigkeit nach dem Glücksspielgesetz

GlücksspielrechtMedien und Recht 2014, 381 Heft 7 und 8 v. 20.12.2014

Verfassungsgerichtshof 12.03.2014, B 634/2013
(belangte Behörde: UVS Niederösterreich)

§ 52 Abs 1 und 2 GSpG idF BGBl I 54/2010; § 168 StGB

1. Werden Ausspielungen mit einer Glücksspielanlage, welche einen Einsatz von mehr als 10,– EUR ermöglicht, veranstaltet, ist das Verhalten des Betreibers der Anlage nicht unter den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 (iVm § 52 Abs 2) GSpG idF BGBl I 54/2010 subsumierbar, sondern nach § 168 StGB zu beurteilen und somit die strafgerichtliche Zuständigkeit begründet.

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