Ab 1. Jänner 2015 sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen1), Telekommunikations-, Rundfunk- und Fern sehdienstleistungen grundsätzlich immer am Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers (Empfängerort) steuerbar, unabhängig davon, ob es sich um Leistungen an Unternehmer (B2B) oder Nichtunternehmer (B2C) handelt.2) Ist der (nichtunternehmerische) Leistungsempfänger in mehreren Ländern ansässig oder hat er seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land, so ist jener Ort maßgeblich, an dem am ehesten die Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs gewährleistet ist. Bis 31.12.2014 gilt das Empfängerortprinzip bei diesen Leistungen neben Leistungen an Unternehmer nur für Nichtunternehmer in Drittstaaten.