1. Executive Summary
Das dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Recht der Weitersendung hat praktische Bedeutung vor allem für die zeitgleiche Weiterleitung von Fernsehsendungen über Kabelnetze, also das Kabelfernsehen. Vereinzelt wurde in der Literatur die Meinung vertreten, dass das Signalschutzrecht des Rundfunkunternehmers gemäß § 76a UrhG auf die integrale drahtlose Weitersendung beschränkt zu verstehen sei, der Rundfunkunternehmer also für die drahtgebundene Weitersendung, insbesondere über Kabelnetze, kein Verbotsrecht aus § 76a Abs 1 UrhG geltend machen könne. In dem vorliegenden, über Auftrag der Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH, Wien, erstellten Gutachten wird deshalb der Umfang des Weitersenderechts des Rundfunkunternehmers nach § 76a UrhG einer detaillierten Analyse, im historischen und systematischen Zusammenhang, unterzogen.