OLG Wien 14.11.2013, 23 Bs 351/13f
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 30.08.2013, 351 HR 249/13i)
§ 51 DSG; § 108 Abs 1 Z 1 StPO
1. Das Sich-Verschaffen von personenbezogenen Daten iSd § 51 DSG setzt voraus, dass der Täter eigenen Gewahrsam begründet. Er muss sohin die Daten durch aktives Tun in seine Verfügungsmacht bringen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass passive Verhaltensweisen (die Daten werden dem Täter ohne sein Zutun übermittelt) für die Strafbarkeit nach § 51 DSG durch "widerrechtliches Verschaffen personenbezogener Daten" nicht ausreichen.