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Die Leitungs- und Mitbenutzungsrechte nach dem TKG 2003 in der höchstgerichtlichen Judikatur

TelekommunikationsrechtMag. Thomas MikulaMedien und Recht 2014, 52 Heft 1 v. 15.3.2014

1. Einleitung

Der zweite Abschnitt des TKG1)1)Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I 2003/70 idF BGBl I 2013/96, im Folgenden: "TKG". regelt drei Arten von Infrastruktur-Rechten, nämlich "Leitungsrechte", "Nutzungsrechte an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen", und "Mitbenutzungsrechte". Mittels Leitungsrechten (§ 5 f TKG) können neue Kommunikationslinien über fremdem Grund errichtet werden.2)2)Dabei können sowohl unentgeltlich öffentliches Gut, als auch entgeltlich Privatgrundstücke genutzt werden. Die Nutzungsrechte (§ 7 TKG) geben dem Inhaber einer bestehenden Leitung oder Anlage3)3)ZB Starkstromleitungen von Energieversorgungsunternehmen, Bahnstromleitungen. die Möglichkeit, gegen angemessene Entschädigung4)4)Die RTR-GmbH hat diesbezüglich mit der Telekom-Richtsatzverordnung 2009, BGBl II 2009/238, einen Richtsatz von 2,30 Euro pro Laufmeter festgesetzt. diese Leitung oder Anlage auch für Kommunikationszwecke zu nutzen. Mitbenutzungsrechte (§§ 8 f TKG) bieten schließlich die Möglichkeit, bestehende Infrastrukturen5)5)ZB Leerverrohrungen, unbeschaltete Glasfasern, Antennentragemasten oder andere für Kommunikationszwecke nutzbare Einrichtungen. anderer Unternehmen mitzubenutzen, wenn dies für deren Inhaber wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist. Gemeinsam ist diesen Rechten, dass grundsätzlich eine vertragliche Einigung der Betroffenen erzielt werden soll, bei Nichteinigung aber eine behördliche Entscheidung der Telekom-Control-Kommission beantragt werden kann.

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