1. Einleitung
Der zweite Abschnitt des TKG1) regelt drei Arten von Infrastruktur-Rechten, nämlich "Leitungsrechte", "Nutzungsrechte an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen", und "Mitbenutzungsrechte". Mittels Leitungsrechten (§ 5 f TKG) können neue Kommunikationslinien über fremdem Grund errichtet werden.2) Die Nutzungsrechte (§ 7 TKG) geben dem Inhaber einer bestehenden Leitung oder Anlage3) die Möglichkeit, gegen angemessene Entschädigung4) diese Leitung oder Anlage auch für Kommunikationszwecke zu nutzen. Mitbenutzungsrechte (§§ 8 f TKG) bieten schließlich die Möglichkeit, bestehende Infrastrukturen5) anderer Unternehmen mitzubenutzen, wenn dies für deren Inhaber wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist. Gemeinsam ist diesen Rechten, dass grundsätzlich eine vertragliche Einigung der Betroffenen erzielt werden soll, bei Nichteinigung aber eine behördliche Entscheidung der Telekom-Control-Kommission beantragt werden kann.